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"Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente"
"Für Rentnerinnen und Rentner mit selbst genutztem Wohneigentum kann der Austausch einer alten Heizung seit dem 21. Juli 2026 deutlich günstiger werden. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro gewährt die KfW einen Einkommensbonus von 40 Prozent. Zusammen mit der Grundförderung und dem Klimageschwindigkeitsbonus können bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen werden. Bei der derzeitigen Kostenobergrenze von 28.000 Euro entspricht das einem Zuschuss von höchstens 22.400 Euro. Die Bezeichnung Heizungszuschuss darf allerdings nicht mit einer Unterstützung für laufende Heizkosten verwechselt werden. Gefördert wird der Einbau einer klimafreundlicheren Heizung oder der Anschluss an ein Gebäude- beziehungsweise Wärmenetz. Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026 Die KfW hat die Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 neu geordnet. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der anerkannten Kosten. Deutlich verändert wurde der Einkommensbonus. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro erhalten nun zusätzlich 40 Prozent. Bei einem Einkommen bis 40.000 Euro beträgt der Einkommensbonus 30 Prozent. Liegt das Einkommen über 40.000 Euro, aber nicht über 50.000 Euro, werden noch 10 Prozent gewährt. Die neuen Bedingungen gelten nicht ausschließlich für Rentner. Wegen ihrer häufig niedrigeren steuerpflichtigen Einkünfte können ältere selbstnutzende Eigentümer jedoch besonders häufig von der höchsten Förderstufe profitieren. Bis zu 80 Prozent gibt es nicht automatisch Die Grundförderung von 30 Prozent und der höchste Einkommensbonus von 40 Prozent ergeben zunächst einen Fördersatz von 70 Prozent. Für eine Förderung von 80 Prozent muss regelmäßig noch der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommen. Dieser Bonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 noch 16 Prozent. Rechnerisch würden Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus zusammen 86 Prozent ergeben. Ausgezahlt werden dennoch höchstens 80 Prozent. Diese besondere Obergrenze gilt für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro. Für die übrigen Einkommensgruppen liegt die allgemeine Obergrenze bei 70 Prozent. Die aktuellen Fördersätze ergeben sich aus den KfW-Bedingungen zur Gebäudeförderung. Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus Grundförderung und Einkommensbonus Mit Klimageschwindigkeitsbonus Bis 30.000 Euro 40 Prozent 70 Prozent höchstens 80 Prozent Über 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent 60 Prozent höchstens 70 Prozent Über 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent 40 Prozent bis zu 56 Prozent Über 50.000 Euro kein Einkommensbonus 30 Prozent bis zu 46 Prozent Die Angaben in der letzten Spalte setzen voraus, dass sämtliche Bedingungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sind. Wird dieser Bonus nicht gewährt, bleibt es bei der Grundförderung zuzüglich des jeweiligen Einkommensbonus. Wann der Klimageschwindigkeitsbonus gezahlt wird Der Klimageschwindigkeitsbonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die eine noch funktionierende, aber klimaschädlichere Heizung austauschen. Er wird unter anderem beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Alter der Anlage gewährt. Bei einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 20 Jahre zurückliegen. Eine bereits vollständig ausgefallene Heizung erfüllt die Bedingung einer funktionstüchtigen Altanlage möglicherweise nicht. Der Bonus beträgt derzeit 16 Prozent. Zum 1. Februar 2027 soll er erstmals um vier Prozentpunkte sinken und anschließend halbjährlich weiter reduziert werden. Ab dem 1. August 2028 soll kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gezahlt werden. Entscheidend ist der Fördersatz, der am Tag des KfW-Antrags gilt. Die Einkommensgrenze bezieht sich nicht auf die Bruttorente Rentner sollten die Grenze von 30.000 Euro nicht mit ihrer jährlichen Bruttorente oder dem ausgezahlten Nettobetrag vergleichen. Die KfW verwendet das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen aus den Einkommensteuerbescheiden. Für einen Antrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet. Das aktuelle Einkommen des Jahres 2026 ist daher nicht ausschlaggebend. Zum Haushalt gehören die in der geförderten Wohnung gemeldeten Eigentümer sowie dort lebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deren zu versteuernde Einkommen werden zusammengerechnet. Das kann beispielsweise dazu führen, dass ein Rentner mit niedriger eigener Rente keinen oder nur einen geringeren Einkommensbonus erhält, wenn die im Haus lebende Ehefrau über höhere Einkünfte verfügt. Umgekehrt kann die steuerliche Einkommensgrenze trotz einer scheinbar höheren Bruttorente eingehalten werden, weil nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist. Rentenbescheid allein reicht als Nachweis nicht Der Einkommensbonus muss durch Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes belegt werden. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden die Bescheide für 2023 und 2024 von allen berücksichtigten volljährigen Haushaltsmitgliedern verlangt. Nach dem aktuellen KfW-Merkblatt zum Zuschuss 458 werden Rentenbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen und andere Einkommensunterlagen hierfür nicht akzeptiert. Rentner ohne Einkommensteuerbescheide sollten deshalb vor Vertragsabschluss mit der KfW und dem Finanzamt klären, wie der geforderte Nachweis erbracht werden kann. Zusätzlich werden für die Bonusförderung ein Grundbuchauszug und amtliche Meldebestätigungen benötigt. Daraus müssen das Eigentum und die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz hervorgehen. Höchstens 22.400 Euro Zuschuss für die erste Wohneinheit Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro an förderfähigen Kosten berücksichtigt. Kostet der Heizungsaustausch 28.000 Euro und beträgt der Fördersatz 80 Prozent, kann die KfW bis zu 22.400 Euro zahlen. Kostet die gesamte Maßnahme beispielsweise 35.000 Euro, bleibt es bei höchstens 22.400 Euro. Die über der Kostenobergrenze liegenden 7.000 Euro werden bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent beträgt der höchstmögliche Zuschuss derzeit 19.600 Euro. Bei 60 Prozent wären es höchstens 16.800 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit soll zum 1. Februar 2027 erstmals um 750 Euro sinken. Danach sind weitere halbjährliche Absenkungen jeweils zum 1. Februar und 1. August vorgesehen. Diese Heizungen können gefördert werden Förderfähig sind unter anderem elektrisch betriebene Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen und Brennstoffzellenheizungen. Auch bestimmte innovative Heiztechniken auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können bezuschusst werden. Bei wasserstofffähigen Heizungen werden nur bestimmte Investitionsmehrkosten berücksichtigt. Die gewählte Anlage muss die technischen Anforderungen des Förderprogramms erfüllen. Das Gebäude muss bereits bestehen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt des Förderantrags mindestens fünf Jahre zurückliegen. Mit dem Einbau der neuen Heizung muss grundsätzlich eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen sind von der Förderung ausgeschlossen. Nur selbstnutzende Eigentümer erhalten den Einkommensbonus Die Grundförderung steht grundsätzlich verschiedenen privaten Eigentümern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften offen. Der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus sind dagegen an die Selbstnutzung gebunden. Ein Rentner muss Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung beziehungsweise des Hauses sein und dort seinen Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz haben. Ein eingetragenes Nießbrauchrecht allein reicht nach den KfW-Bedingungen nicht für eine Antragstellung aus. Rentner, die zur Miete wohnen, können den Einkommensbonus nicht selbst beantragen. Bei einer vermieteten Immobilie erhält der Eigentümer ebenfalls keinen Einkommensbonus für diese Wohnung. In Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Grundförderung über einen gemeinschaftlichen Basisantrag abgewickelt. Selbstnutzende Eigentümer können anschließend unter den vorgegebenen Fristen einen Zusatzantrag für den Einkommensbonus oder den Klimageschwindigkeitsbonus stellen. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden Vor dem Antrag muss ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienzexperte eine Bestätigung zum Antrag erstellen. Darin werden die geplante Anlage, die voraussichtlichen Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. Außerdem muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Fall enthalten, dass die KfW den Zuschuss nicht bewilligt. Ein uneingeschränkt verbindlicher Auftrag oder der Beginn der Arbeiten vor dem Förderantrag kann den Anspruch ausschließen. Der Antrag wird über das Kundenportal „Meine KfW“ im Programm 458 gestellt. Erst nach der Förderzusage sollten die Arbeiten beginnen. Nach Abschluss müssen die ordnungsgemäße Durchführung, die Rechnungen und die unbare Bezahlung nachgewiesen werden. Die Förderung wird erst nach Abschluss ausgezahlt Die KfW zahlt den Zuschuss nicht als Vorschuss aus. Das Geld wird erst nach Abschluss der Maßnahme und nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen. Gerade für Rentner mit geringen Rücklagen kann die Zwischenfinanzierung deshalb schwierig sein. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, wie Rechnungen bis zur Auszahlung des Zuschusses bezahlt werden können. Die Zuschussförderung kann unter bestimmten Bedingungen mit einem KfW-Ergänzungskredit kombiniert werden. Ob sich dieser Kredit eignet, hängt von der persönlichen finanziellen Situation und der Kreditentscheidung der finanzierenden Bank ab. Kein Rechtsanspruch auf die Förderung Die Heizungsförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligung besteht nicht. Eine vollständige Planung und ein förderfähiges Vorhaben reichen daher allein nicht aus. Erst die Zusage der KfW schafft die nötige Sicherheit für die Durchführung unter den beantragten Bedingungen. Bereits erteilte Förderzusagen bleiben nach Angaben der KfW gültig. Die neuen Bedingungen betreffen vor allem Anträge, die seit dem 21. Juli 2026 gestellt werden. Beispiel aus der Praxis Der 72-jährige Herr Schneider lebt allein in seinem eigenen Einfamilienhaus. Der Durchschnitt seines zu versteuernden Einkommens aus den Jahren 2023 und 2024 beträgt laut Einkommensteuerbescheiden 24.500 Euro. Er möchte seine 25 Jahre alte, noch funktionierende Gasheizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe austauschen. Die anerkannten Kosten belaufen sich auf 28.000 Euro. Herr Schneider erhält 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und grundsätzlich 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Wegen der Förderobergrenze werden jedoch höchstens 80 Prozent ausgezahlt, sodass sein Zuschuss 22.400 Euro beträgt. Von den anerkannten Kosten muss er damit noch 5.600 Euro selbst tragen. Hinzu kommen gegebenenfalls Ausgaben, die von der KfW nicht als förderfähig anerkannt werden. Fragen und Antworten zur neuen Heizungsförderung 1. Bekommen alle Rentner den Einkommensbonus von 40 Prozent? Nein. Der Bonus setzt selbst genutztes Wohneigentum und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro voraus. 2. Werden mit dem Zuschuss auch Gas- oder Stromrechnungen bezahlt? Nein. Es handelt sich um einen Investitionszuschuss für eine förderfähige neue Heizung oder einen Netzanschluss, nicht um einen Zuschuss zu laufenden Energiekosten. 3. Sind 80 Prozent Förderung bei einem Einkommen bis 30.000 Euro sicher? Nein. Grundförderung und Einkommensbonus ergeben zusammen 70 Prozent. Für 80 Prozent muss regelmäßig zusätzlich der Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sein, außerdem gilt die Kostenobergrenze. 4. Wie hoch ist der maximale Zuschuss im Jahr 2026? Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent sind damit maximal 22.400 Euro möglich. 5. Wird die aktuelle Rente für die Einkommensprüfung herangezogen? Nicht unmittelbar. Bei einem Antrag im Jahr 2026 verwendet die KfW den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Einkommensteuerbescheiden für 2023 und 2024. 6. Darf die neue Heizung schon vor dem Antrag bestellt werden? Ein Vertrag ist vor dem Antrag erforderlich, muss aber eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Ein uneingeschränkt verbindlicher Auftrag oder bereits begonnene Arbeiten können zur Ablehnung führen."
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"Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss grundsätzlich alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um die eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern oder vollständig zu beenden. Dazu kann auch gehören, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen oder eine vorhandene Teilzeitstelle auszuweiten. Besonders bei alleinstehenden Leistungsberechtigten ohne Kinderbetreuung, Pflegeverpflichtungen oder gesundheitliche Einschränkungen darf das Jobcenter regelmäßig eine Suche nach Vollzeitarbeit erwarten. Eine pauschale Verpflichtung zu einer bestimmten Wochenstundenzahl ist dennoch nicht in jedem Fall zulässig. Vollzeit kann nach dem SGB II jetzt grundsätzlich verlangt werden Nach § 2 SGB II sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der notwendig ist, um den Leistungsbezug zu beenden oder wenigstens zu verringern. Die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II nennen ausdrücklich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, wenn diese erforderlich und individuell zumutbar ist. "Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Leistungsberechtigte automatisch 40 Stunden in der Woche arbeiten muss", betont Dr. Utz Anhalt, Experte für Sozialrecht bei Gegen-Hartz. "Die Behörden müssen die persönliche Leistungsfähigkeit, familiäre Verpflichtungen, die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und die Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes beachten", so Anhalt weiter. Eine Beschäftigung muss die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig beseitigen, damit ihre Aufnahme verlangt werden kann. Es reicht grundsätzlich aus, wenn das erzielbare Einkommen den Anspruch auf Grundsicherungsgeld verringert. Für Alleinstehende gelten häufig strengere Anforderungen Bei alleinstehenden Erwachsenen ohne betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sprechen häufig nur wenige persönliche Gründe gegen eine Vollzeittätigkeit. Ist die Person gesundheitlich dazu in der Lage, kann das Jobcenter Bewerbungen auf Vollzeitstellen und die Annahme eines zumutbaren Angebots verlangen. Ein Berufsschutz wie beim Arbeitslosengeld besteht im SGB II grundsätzlich nicht. Eine Arbeit darf daher nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie nicht dem erlernten Beruf entspricht, geringer vergütet wird oder unterhalb der bisherigen Qualifikation liegt. Auch befristete Beschäftigungen, Leiharbeit, Aushilfstätigkeiten oder ungünstigere Arbeitszeiten können zumutbar sein. Grenzen bestehen unter anderem bei rechtswidrigen Arbeitsbedingungen, Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn, gesundheitlichen Gefahren oder einer sittenwidrig niedrigen Vergütung. Eine vorhandene Teilzeitstelle schützt nicht automatisch Eine bereits ausgeübte Teilzeitbeschäftigung verhindert nicht, dass das Jobcenter eine Ausweitung der Arbeitszeit fordert. Reicht das Einkommen dauerhaft nicht aus und besteht keine erkennbare Aussicht auf mehr Stunden, dürfen zusätzliche Bewerbungen auf Vollzeitstellen verlangt werden. Das Jobcenter kann den Arbeitgeber allerdings nicht dazu verpflichten, den bestehenden Arbeitsvertrag zu ändern. Leistungsberechtigte können aber aufgefordert werden, beim Arbeitgeber nach zusätzlichen Stunden zu fragen und sich parallel auf andere Stellen zu bewerben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar verlangt werden, eine bisherige Teilzeitstelle oder einen Minijob zugunsten einer besser vergüteten Beschäftigung aufzugeben. Zuvor muss geprüft werden, ob die neue Arbeit den Leistungsanspruch voraussichtlich stärker und nicht nur für eine sehr kurze Zeit verringert. Bei diesem Vergleich sind unter anderem die Sicherheit des bisherigen Arbeitsplatzes, eine mögliche Befristung der neuen Stelle, die Probezeit, Kündigungsfristen, Fahrtkosten und das nach Anrechnung verbleibende Einkommen einzubeziehen. Auch familiäre Auswirkungen und erheblich längere Wege dürfen nicht übergangen werden. Eine nur geringfügige Verbesserung kann zu wenig sein Der Wechsel in eine andere Beschäftigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den persönlichen und finanziellen Folgen stehen. Eine unbefristete Teilzeitstelle muss deshalb nicht ohne nähere Prüfung für eine unsichere und nur geringfügig besser bezahlte Vollzeitstelle aufgegeben werden. Anders kann es aussehen, wenn die neue Beschäftigung den Leistungsbezug voraussichtlich beendet oder deutlich reduziert. Je größer und dauerhafter der finanzielle Vorteil ist, desto eher darf das Jobcenter den Wechsel verlangen. Die Bundesagentur verlangt hierfür eine nachvollziehbare Prognose. Die Feststellungen sollen mit der betroffenen Person besprochen und gegebenenfalls in den Kooperationsplan aufgenommen werden. Drei Stunden Erwerbsfähigkeit bedeuten nicht acht Stunden Belastbarkeit Als erwerbsfähig gilt im SGB II grundsätzlich bereits, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Person gesundheitlich zu einer achtstündigen Beschäftigung in der Lage ist. Bestehen körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen, muss der zumutbare zeitliche Umfang gesondert festgestellt werden. Das Jobcenter kann dafür den Ärztlichen Dienst oder einen anderen Fachdienst einschalten. Auch ärztliche Unterlagen oder vorhandene Gutachten der Deutschen Rentenversicherung können berücksichtigt werden. Betroffene müssen dem Arbeitsvermittler nicht sämtliche Diagnosen offenlegen, sollten ihre funktionellen Einschränkungen aber rechtzeitig mitteilen und belegen. Wer beispielsweise nur drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig ist, darf nicht ohne weitere Prüfung auf eine reguläre Vollzeitstelle verwiesen werden. Zumutbar bleibt jedoch eine Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens. Kinderbetreuung begrenzt den zeitlichen Umfang Bei der Betreuung eines Kindes kommt es seit dem 1. Juli 2026 besonders auf dessen Alter und die tatsächlich vorhandene Betreuung an. Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats kann sich grundsätzlich ein Elternteil auf die persönliche Kindererziehung berufen. Ab Vollendung des 14. Lebensmonats gilt eine Erwerbstätigkeit in der Regel als zumutbar, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte, durch Tagespflege oder auf andere Weise gesichert ist. Dass ein Kind dieses Alter erreicht hat, macht eine Vollzeitstelle jedoch nicht automatisch zumutbar. Öffnungszeiten, Wege zur Kindertagesstätte, Arbeitswege und die Arbeitszeiten des anderen Elternteils müssen zusammenpassen. Gibt es nur einen Betreuungsplatz bis 14 Uhr und keine verlässliche Anschlussbetreuung, kann eine Tätigkeit bis 17 Uhr nicht ohne weitere Prüfung verlangt werden. Bei Schulkindern können Hort- und Ganztagsangebote berücksichtigt werden. Ein besonderer Betreuungsbedarf wegen einer Behinderung, einer Erkrankung, einer Therapie oder auffälligen Verhaltens kann den möglichen Arbeitsumfang zusätzlich begrenzen. Fehlende Betreuung sollte nachgewiesen werden Eltern müssen sich grundsätzlich rechtzeitig um eine geeignete Betreuung bemühen. Ein nur theoretisch verfügbarer Platz genügt für die Forderung nach Vollzeitarbeit jedoch nicht, wenn die Betreuung tatsächlich nicht genutzt werden kann. Absagen von Kindertagesstätten, Wartelisten, eingeschränkte Öffnungszeiten und fehlende Ferienbetreuung sollten schriftlich festgehalten und dem Jobcenter vorgelegt werden. Dadurch lässt sich belegen, welche Arbeitszeiten gegenwärtig realistisch sind. Das Jobcenter muss die gesamte familiäre Situation prüfen und den zumutbaren Stundenumfang dokumentieren. Eine pauschale Aussage, alle Eltern müssten ab dem 15. Lebensmonat ihres Kindes Vollzeit arbeiten, wäre daher zu undifferenziert. Pflege von Angehörigen kann Vollzeitarbeit ausschließen Eine Beschäftigung ist nicht zumutbar, wenn sie mit der notwendigen Pflege eines Angehörigen unvereinbar ist und die Versorgung nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Dabei kommt es nicht allein auf den festgestellten Pflegegrad an. Geprüft werden müssen der tatsächliche Zeitaufwand, die Verteilung der Pflege über den Tag und die verfügbaren Hilfen. Auch ein unregelmäßiger oder schubweise auftretender Pflegebedarf kann gegen feste Vollzeitarbeitszeiten sprechen. Kann ein Pflegedienst oder eine andere Person einen Teil der Versorgung übernehmen, kann zumindest eine zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit zumutbar sein. Das Jobcenter muss dabei auch berücksichtigen, ob eine solche Ersatzversorgung tatsächlich verfügbar und finanziell tragbar ist. Wann Vollzeit regelmäßig verlangt werden kann Persönliche Situation Mögliche Forderung des Jobcenters Alleinstehend, gesundheitlich voll belastbar, keine Betreuung oder Pflege Bewerbungen auf Vollzeitstellen und Annahme einer zumutbaren Vollzeitbeschäftigung sind regelmäßig möglich. Vorhandene Teilzeitstelle ohne Aussicht auf mehr Einkommen Mehr Stunden beim Arbeitgeber und zusätzliche Bewerbungen auf andere Stellen können verlangt werden. Kind hat den 14. Lebensmonat noch nicht vollendet Ein betreuender Elternteil kann sich grundsätzlich auf die persönliche Erziehung berufen. Kind ist älter, aber nur für einen Teil des Tages betreut Der Arbeitsumfang muss zu Betreuung, Öffnungszeiten und notwendigen Wegen passen. Pflege eines Angehörigen ohne verlässliche Ersatzversorgung Vollzeitarbeit kann ausgeschlossen oder nur eine geringere Arbeitszeit zumutbar sein. Gesundheitliche Leistungsfähigkeit von weniger als acht Stunden Eine Beschäftigung darf nur innerhalb des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens verlangt werden. Konkrete Arbeit verstößt gegen Gesetze oder Arbeitsschutzvorschriften Die Beschäftigung ist nicht zumutbar und darf ohne Leistungsminderung abgelehnt werden. Auch lange Arbeitswege haben Grenzen Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betrachtet die Bundesagentur grundsätzlich eine gesamte Pendelzeit von bis zu zweieinhalb Stunden als zumutbaren Vergleichswert. Bei einer Arbeitszeit von höchstens sechs Stunden werden regelmäßig bis zu zwei Stunden täglich angesetzt. In Regionen, in denen längere Wege allgemein üblich sind, können auch höhere Pendelzeiten berücksichtigt werden. Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen und die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen trotzdem in die Einzelfallprüfung einfließen. Das Jobcenter darf zu einem Umzug beraten und mögliche Hilfen anbieten. Es darf Leistungsberechtigte aber nicht durch die Androhung einer Leistungsminderung allgemein dazu zwingen, für eine Arbeitsstelle umzuziehen. Eine mündliche Forderung reicht für eine Kürzung nicht immer aus Das Jobcenter kann im Kooperationsplan festhalten, in welchem Umfang Bewerbungen und weitere Schritte erwartet werden. Kommt keine Einigung zustande oder werden vereinbarte Schritte nicht umgesetzt, kann eine konkrete Verpflichtung durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgen. Die geforderten Eigenbemühungen müssen hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welche Bewerbungen in welcher Häufigkeit, in welcher Form und bis zu welchem Termin erwartet werden. Für eine Leistungsminderung wegen der Ablehnung einer Arbeit muss das Angebot zumutbar sein. Außerdem muss die betroffene Person schriftlich über die möglichen Folgen belehrt worden sein oder diese nachweislich gekannt haben. Bei einer Ablehnung drohen erhebliche Leistungsminderungen Wer sich ohne wichtigen Grund weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung bewusst verhindert, riskiert nach den seit Juli 2026 geltenden Vorschriften grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Unterkunft und Heizung dürfen durch diese gewöhnliche Minderung rechnerisch nicht gekürzt werden. Noch strenger sind die Folgen, wenn ein konkreter Arbeitsvertrag tatsächlich und unmittelbar abgeschlossen werden könnte und die leistungsberechtigte Person die Beschäftigung willentlich ablehnt. In diesem engen Fall kann der Anspruch in Höhe des gesamten persönlichen Regelbedarfs vorübergehend entzogen werden. Ein übersandter Vermittlungsvorschlag, eine unterlassene Bewerbung oder ein versäumtes Vorstellungsgespräch reichen für den vollständigen Entzug allein noch nicht aus. Nach den Weisungen zu §§ 31, 31a und 31b SGB II muss die Arbeitsaufnahme bereits konkret und unmittelbar möglich gewesen sein. Vor jeder Minderung muss eine Anhörung stattfinden. Wichtige Gründe und eine außergewöhnliche Härte müssen geprüft werden, wobei persönliche Gründe möglichst frühzeitig vorgetragen und durch geeignete Unterlagen belegt werden sollten. Betroffene sollten nicht einfach schweigen Wer eine Vollzeitforderung für unzumutbar hält, sollte das Stellenangebot oder Schreiben nicht unbeantwortet lassen. Betreuungspflichten, Pflegeaufwand, Erkrankungen, Fahrtzeiten oder wirtschaftliche Nachteile sollten schriftlich und möglichst konkret dargestellt werden. Hilfreich sind Betreuungsverträge, Kita-Absagen, Dienstpläne des anderen Elternteils, Pflegenachweise, Fahrplanauskünfte und ärztliche Unterlagen. Sensible medizinische Einzelheiten können für die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst bestimmt werden. Ergeht trotzdem ein Minderungsbescheid, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Droht eine akute finanzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Häufige Fragen und Antworten 1. Darf das Jobcenter von einem Alleinstehenden grundsätzlich Vollzeitarbeit verlangen? Ja, wenn die Person gesundheitlich voll leistungsfähig ist und keine Betreuung, Pflege oder andere wichtigen Gründe entgegenstehen. Eine Vollzeittätigkeit darf insbesondere verlangt werden, wenn sie den Leistungsbezug beendet oder deutlich verringert. 2. Muss eine vorhandene Teilzeitstelle aufgegeben werden? Das kann verlangt werden, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich ein deutlich höheres und nachhaltigeres Einkommen bringt. Das Jobcenter muss aber die Sicherheit der bisherigen Stelle, Befristungen, Fahrtkosten und persönliche Auswirkungen vergleichen. 3. Kann das Jobcenter meinen Arbeitgeber zu mehr Stunden verpflichten? Nein, der Arbeitgeber muss einem Wunsch nach einer Vertragsänderung nicht allein wegen einer Forderung des Jobcenters zustimmen. Das Jobcenter kann jedoch verlangen, dass sich die leistungsberechtigte Person um zusätzliche Stunden bemüht und sich auf andere Stellen bewirbt. 4. Bedeutet ein Kita-Platz automatisch, dass Vollzeit zumutbar ist? Nein, der Umfang der Betreuung muss zu den Arbeitszeiten und den notwendigen Wegen passen. Auch Ferienzeiten, besondere Bedürfnisse des Kindes und die Arbeitszeiten des anderen Elternteils sind zu berücksichtigen. 5. Droht bei jeder abgelehnten Vollzeitstelle der vollständige Verlust des Regelbedarfs? Nein, der vollständige Entzug setzt ein konkretes, zumutbares und unmittelbar verfügbares Arbeitsangebot sowie eine willentliche Ablehnung voraus. Bei anderen Pflichtverletzungen kommt grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs in Betracht. 6. Was sollte man tun, wenn Vollzeit aus persönlichen Gründen nicht möglich ist? Die Gründe sollten dem Jobcenter unverzüglich schriftlich mitgeteilt und möglichst belegt werden. Wird trotzdem eine Minderung ausgesprochen, können Widerspruch und bei besonderer Dringlichkeit ein gerichtlicher Eilantrag geprüft werden."
"Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Nebentätigkeit ausübt, muss diese der Agentur für Arbeit mitteilen. Wird ein Nebenjob verschwiegen, kann die Behörde bereits gezahlte Leistungen zurückfordern und weitere Verfahren einleiten. Eine vollständige Rückforderung darf jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass die Tätigkeit bei der Antragstellung nicht angegeben wurde. Das Bundessozialgericht verlangt vielmehr eine genaue Prüfung der tatsächlichen Arbeitszeit, der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und des erzielten Einkommens. Das geht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2026 hervor. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen B 11 AL 1/26 R. Arbeitsagentur verlangte mehr als 10.800 Euro zurück Der Kläger hatte sich im August 2017 arbeitslos gemeldet und anschließend Arbeitslosengeld erhalten. Bei der Antragstellung gab er nicht an, dass er zugleich Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft war, die seiner Schwester gehörte. Als die Agentur für Arbeit davon erfuhr, nahm sie die Bewilligung rückwirkend zurück. Der Mann sollte Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einer Gesamthöhe von 10.862,87 Euro erstatten. Der Kläger erklärte dagegen, dass die geschäftliche Tätigkeit nur wenig Zeit beansprucht habe. Das Unternehmen habe weitgehend automatisiert über Internetplattformen gearbeitet und keine erheblichen Einkünfte erwirtschaftet. Das Sozialgericht Oldenburg gab dem Kläger zunächst recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte später jedoch die Forderung der Arbeitsagentur und vertrat die Ansicht, die Arbeitslosmeldung sei wegen der verschwiegenen Geschäftsführertätigkeit unwirksam gewesen. BSG verwirft eine pauschal unwirksame Arbeitslosmeldung Das Bundessozialgericht folgte dieser Begründung nicht. Die Richter stellten klar, dass eine Arbeitslosmeldung nicht allein deshalb unwirksam wird, weil eine Nebenbeschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder eine geschäftliche Funktion nicht angegeben wurde. Die Arbeitslosmeldung und die tatsächliche Arbeitslosigkeit sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Mit der Arbeitslosmeldung erklärt eine Person gegenüber der Agentur für Arbeit, dass sie arbeitslos ist und Leistungen beanspruchen möchte. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit tatsächlich erfüllt sind, muss getrennt davon geprüft werden. Eine unvollständige oder falsche Angabe kann diese Prüfung beeinflussen, beseitigt aber nicht automatisch die zuvor abgegebene Arbeitslosmeldung. Das BSG hob deshalb die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies den Fall dorthin zurück. Wie viel der Kläger am Ende zurückzahlen muss, ist damit noch nicht abschließend geklärt. Drei Voraussetzungen entscheiden über den Anspruch Nach § 137 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem voraus, dass die betroffene Person arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Im Streit um einen verschwiegenen Nebenjob kommt es vor allem auf die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III an. Arbeitslos ist grundsätzlich nur, wer keine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausübt. Außerdem muss die Person eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Bei einem Nebenjob müssen daher drei Fragen voneinander getrennt werden. Zu klären sind der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die tatsächliche Verfügbarkeit und die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Prüfung Mögliche Auswirkung auf das Arbeitslosengeld Tätigkeit unter 15 Wochenstunden und Person weiterhin verfügbar Anspruch kann grundsätzlich bestehen bleiben Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden Arbeitslosigkeit kann entfallen Einkommen oberhalb des anwendbaren Freibetrags Arbeitslosengeld wird entsprechend gekürzt Kein oder nur geringes Einkommen, aber mindestens 15 Wochenstunden Arbeit Anspruch kann trotzdem vollständig entfallen Tätigkeit verschwiegen, Voraussetzungen des Anspruchs aber erfüllt Keine automatische vollständige Rückforderung, andere Folgen bleiben möglich Tätigkeit verschwiegen und Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt Rücknahme und vollständige Erstattung können zulässig sein Die tatsächliche Arbeitszeit muss ermittelt werden Nach § 138 Absatz 3 SGB III schließt eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht aus, solange die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt. Mehrere Tätigkeiten werden bei der Berechnung zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern lässt sich der Umfang häufig anhand des Arbeitsvertrags, der Dienstpläne und der Lohnabrechnungen feststellen. Schwieriger ist die Prüfung bei Selbstständigen, Geschäftsführern oder Personen, die in einem Familienunternehmen mitarbeiten. Bei diesen Tätigkeiten kommt es nicht nur auf nach außen sichtbare Arbeitsstunden an. Auch Buchhaltung, Kundenkontakte, Warenbestellungen, organisatorische Arbeiten, Vorbereitung, Fahrten und geschäftliche Kommunikation können zur Arbeitszeit gehören. Eine Gewerbeanmeldung oder die formale Stellung als Geschäftsführer beweist für sich genommen jedoch noch nicht, dass mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde. Ebenso wenig reicht die Behauptung aus, der Betrieb habe kaum Umsatz erzielt. Geringe Einnahmen bedeuten nicht automatisch geringe Arbeitszeit Arbeitszeit und Einkommen sind zwei unterschiedliche Prüfbereiche. Eine Person kann viele Stunden in ein Unternehmen investieren, ohne Gewinne zu erzielen. Wer beispielsweise 18 Stunden pro Woche an einem noch erfolglosen Onlinehandel arbeitet, kann trotz fehlender Einnahmen nicht mehr als arbeitslos gelten. Die zeitliche Grenze kann den Anspruch unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ausschließen. Umgekehrt kann eine Tätigkeit mit wenigen Wochenstunden ein vergleichsweise hohes Einkommen bringen. Dann kann die Arbeitslosigkeit fortbestehen, während das Einkommen zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führt. Diese Trennung ist für Rückforderungsverfahren besonders wichtig. Die Behörde darf fehlende oder geringe Einnahmen nicht mit einer geringen Arbeitszeit gleichsetzen, muss aber ebenso wenig allein wegen einer geschäftlichen Funktion von einer Vollzeittätigkeit ausgehen. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bleibt erforderlich Weniger als 15 Wochenstunden reichen allein nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. Arbeitslose müssen außerdem bereit und in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit darf deshalb prüfen, ob die Nebentätigkeit zeitlich flexibel gestaltet werden konnte. Von Bedeutung ist auch, ob Termine, betriebliche Verpflichtungen oder feste Öffnungszeiten die Aufnahme einer vermittelten Beschäftigung verhindert hätten. Wer erklärt, den Nebenjob bei einem passenden Arbeitsangebot reduzieren oder beenden zu können, sollte dies auch durch die tatsächlichen Verhältnisse belegen können. Starre Verpflichtungen gegenüber Kunden, Auftraggebern oder einem Unternehmen können Zweifel an der Verfügbarkeit begründen. Im zurückverwiesenen Verfahren muss das Landessozialgericht daher nicht nur die Arbeitsstunden des Klägers feststellen. Es muss ebenfalls klären, ob er während des Leistungsbezugs tatsächlich für Vermittlungsvorschläge und eine neue Beschäftigung zur Verfügung stand. Einkommen wird nach eigenen Regeln angerechnet Bleibt die Tätigkeit unter 15 Wochenstunden und besteht weiterhin Verfügbarkeit, folgt die Prüfung des Einkommens. Nach § 155 SGB III bleiben grundsätzlich 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Vor der Anrechnung werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anerkannte Werbungskosten abgezogen. Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden grundsätzlich 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigt, sofern nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Ein höherer Freibetrag kann gelten, wenn die Nebentätigkeit bereits vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde. Dafür muss die Tätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Anspruchsbeginn mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben. Die Höhe der Einnahmen entscheidet daher nicht ohne weitere Berechnung über die Rückforderung. Die Arbeitsagentur muss feststellen, welches Einkommen in welchem Monat erarbeitet wurde und welcher Freibetrag anzuwenden ist. Vollständige und teilweise Rückforderung sind zu unterscheiden Ergibt die Prüfung, dass die Tätigkeit mindestens 15 Wochenstunden umfasste oder die Verfügbarkeit fehlte, kann der ALG-I-Anspruch für den betroffenen Zeitraum vollständig entfallen. Dann kommt grundsätzlich auch eine vollständige Erstattung der Leistungen in Betracht. Wurde weniger als 15 Stunden gearbeitet und bestand weiterhin Verfügbarkeit, kann die Rückforderung auf den anzurechnenden Teil des Nebeneinkommens begrenzt sein. Liegt das bereinigte Einkommen innerhalb des Freibetrags, ist unter Umständen überhaupt kein Arbeitslosengeld überzahlt worden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verschweigen folgenlos bleibt. Die Verletzung der Mitteilungspflicht wird unabhängig davon geprüft, ob am Ende eine finanzielle Überzahlung festgestellt werden kann. Rücknahme oder Aufhebung des Bescheids erfordert weitere Feststellungen Bestand die Tätigkeit bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids, kommt regelmäßig eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Wurde der Nebenjob erst während des laufenden Leistungsbezugs aufgenommen oder ausgeweitet, kann eine Aufhebung nach § 48 SGB X geprüft werden. Für eine rückwirkende Entscheidung kommt es unter anderem darauf an, welche Angaben gemacht wurden und ob die betroffene Person wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsbescheid fehlerhaft war. Die Agentur muss deshalb den Sachverhalt und die Voraussetzungen der jeweiligen Aufhebungsvorschrift nachvollziehbar darlegen. Erst wenn der Leistungsbescheid wirksam zurückgenommen oder aufgehoben wurde, kann die Erstattung nach § 50 SGB X verlangt werden. Eine pauschale Begründung, die Arbeitslosmeldung sei wegen des verschwiegenen Nebenjobs insgesamt unwirksam, genügt nach dem BSG-Urteil nicht. Das Verschweigen kann weitere Folgen haben Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass ein Nebenjob vorab gemeldet wird. Das gilt auch dann, wenn voraussichtlich weniger als 165 Euro verdient werden oder die Tätigkeit nur wenige Stunden beansprucht. Eine unterlassene oder verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Bei bewusst falschen Angaben und einem dadurch verursachten Vermögensschaden kann außerdem der Verdacht einer Straftat entstehen. Auch diese Folgen treten nicht automatisch ein. Für ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verurteilung müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gesondert nachgewiesen werden. Das BSG-Urteil schützt daher nicht vor den Folgen vorsätzlich verschwiegener Angaben. Es verhindert vielmehr, dass allein aus dem Verschweigen ohne weitere Sachaufklärung auf den vollständigen Wegfall des ALG-I-Anspruchs geschlossen wird. Welche Nachweise im Streitfall wichtig werden Betroffene sollten die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden möglichst genau dokumentieren. Aussagekräftig können Arbeitsverträge, Dienstpläne, Kalenderaufzeichnungen, E-Mails, Rechnungen, Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen und Auftragslisten sein. Bei selbstständigen Tätigkeiten sollte aus den Unterlagen hervorgehen, wann gearbeitet wurde und welche einzelnen Aufgaben anfielen. Eine nachträglich erstellte pauschale Schätzung hat häufig weniger Beweiswert als zeitnahe Aufzeichnungen. Ebenso wichtig sind Nachweise über Einnahmen und betriebliche Ausgaben. Wer sich auf einen erhöhten Freibetrag wegen einer schon früher ausgeübten Nebentätigkeit beruft, muss außerdem deren Dauer und frühere Einkünfte belegen können. Rückforderungsbescheide sollten genau geprüft werden Nach der Entscheidung B 11 AL 1/26 R reicht der bloße Hinweis auf eine verschwiegene Tätigkeit für eine vollständige Rückforderung nicht aus. Im Bescheid muss erkennbar sein, für welche Zeiträume die Arbeitsagentur von mindestens 15 Wochenstunden, fehlender Verfügbarkeit oder anrechenbarem Einkommen ausgeht. Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Voraussetzung für diese Monatsfrist ist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Betroffene sollten im Widerspruch nicht nur erklären, dass der Nebenjob wenig Zeit beansprucht habe. Sinnvoll ist eine nach Zeiträumen gegliederte Darstellung der Arbeitsstunden, Einnahmen, Ausgaben und beruflichen Verfügbarkeit. Das Urteil ist kein endgültiger Sieg des Klägers Das Bundessozialgericht hat nicht entschieden, dass der Kläger die gesamten Leistungen behalten darf. Es hat lediglich die rechtliche Begründung der Vorinstanz verworfen und eine erneute Sachprüfung verlangt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen muss nun feststellen, wie umfangreich die Geschäftsführertätigkeit tatsächlich war. Danach ist zu prüfen, ob der Kläger weiterhin arbeitslos und verfügbar war und ob Einkommen anzurechnen ist. Am Ende kann die Rückforderung vollständig entfallen, geringer ausfallen oder erneut in erheblicher Höhe bestätigt werden. Der Ausgang hängt von den noch zu ermittelnden Tatsachen ab. Häufige Fragen und Antworten 1. Darf man während des Bezugs von ALG I einen Nebenjob haben? Ja. Die gesamte Arbeitszeit aus allen Nebenbeschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten muss grundsätzlich unter 15 Stunden pro Kalenderwoche bleiben. Zusätzlich muss die Person weiterhin für eine versicherungspflichtige Beschäftigung verfügbar sein. Der Nebenjob ist der Agentur für Arbeit vorab mitzuteilen. 2. Führt ein verschwiegener Nebenjob automatisch zur vollständigen Rückzahlung? Nein. Nach dem Urteil B 11 AL 1/26 R muss geprüft werden, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden, ob Verfügbarkeit bestand und welches Einkommen anzurechnen ist. Eine vollständige Rückforderung kommt aber weiterhin in Betracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im betreffenden Zeitraum nicht erfüllt waren. 3. Was passiert bei einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden? Ab 15 Wochenstunden besteht grundsätzlich keine Arbeitslosigkeit mehr. Dabei werden mehrere Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten zusammengerechnet. Der ALG-I-Anspruch kann für den betroffenen Zeitraum vollständig entfallen. Bereits gezahlte Leistungen können dann zurückverlangt werden. 4. Wie viel darf man beim ALG I hinzuverdienen? Der gewöhnliche Freibetrag beträgt 165 Euro im Monat. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anerkannte Werbungskosten werden vor der Anrechnung abgezogen. Für eine schon vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübte Nebentätigkeit kann ein höherer Freibetrag gelten. Die konkrete Berechnung hängt von den früheren Einkünften und der Dauer der Tätigkeit ab. 5. Kann der Anspruch auch ohne Gewinn entfallen? Ja. Die 15-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Arbeitszeit und nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg. Wer mindestens 15 Stunden pro Woche für ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit arbeitet, kann den ALG-I-Anspruch auch dann verlieren, wenn kein Gewinn erzielt wird. 6. Was sollten Betroffene bei einer Rückforderung unternehmen? Der Bescheid sollte darauf geprüft werden, ob die Arbeitsagentur konkrete Feststellungen zur Arbeitszeit, Verfügbarkeit und Einkommensanrechnung getroffen hat. Arbeitszeiten, Einnahmen und Ausgaben sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden. Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei hohen Forderungen oder einem zusätzlichen Bußgeld- beziehungsweise Strafverfahren ist fachkundige sozialrechtliche Beratung empfehlenswert."