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"Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, könnten (schon) für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 9 V 583/26) und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der betroffenen Zinsbescheide. Für Zeiträume von 2019 bis April 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem anderen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität der AdV-Zinsen geäußert (Beschluss vom 24. Oktober 2024, Az. VI B 35/24)."
"Die Bundesregierung plant die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und verschärft zugleich die Sanktionen bei Steuerhinterziehung. Für Unternehmen und Geschäftsführer steigt damit das steuerstrafrechtliche Risiko erheblich. Warum ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) künftig zum entscheidenden Schutzinstrument werden könnte."
"Der Glasfaserausbau in Deutschland steht vielerorts vor erheblichen operativen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Rollouts verlaufen langsamer als geplant, qualitative Anforderungen werden nicht immer erreicht und erste Unternehmen ziehen sich bereits aus Ausbaugebieten zurück. In Verbindung mit stagnierender Vermarktung, hohen Kapital- und Finanzierungskosten sowie ausbleibenden Erlösen geraten Telekommunikationsunternehmen zunehmend unter wirtschaftlichen Druck."
"Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften – etwa durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) oder im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) – werden verschiedene „Gewinne“ im Umwandlungssteuergesetz ausgelöst. Der „Übertragungsgewinn“ lässt sich durch Antragstellung (§ 3 Abs. 2 UmwStG) in vielen Fällen mildern oder ganz vermeiden – der „Übernahmegewinn“ bzw. „Übernahmeverlust“ (§ 4 Abs. 4 UmwStG) hingegen nicht. Bei einem Übernahmeverlust ist gewerbesteuerlich gar keine Berücksichtigung möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), einkommensteuerlich hingegen eingeschränkt (§ 4 Abs. 6 UmwStG). Hierzu hat der IV. Senat des BFH nun erneut entschieden (IV R 3/23)."
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